Kinderschutz

Kontrast AB

Kinderschutz und Fachberatung gemäß § 8a SGB VIII

Ein besonders wichtiger Punkt ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII.

Oftmals ist es hörgeschädigten Eltern nicht möglich, ihre Kinder auf geeignete Weise in ihrer Lautsprachentwicklung zu fördern oder bei den Hausaufgaben zu unterstützen. Ebenso können sie aufgrund des fehlenden oder eingeschränkten Hörsinns gefährliche Situationen, Schreien und Rufen, Lärmbelästigungen usw. nicht erkennen. Diese Tatsache resultiert aus der Hörbehinderung der Eltern und darf nicht als Tatbestand der Kindeswohlgefährdung oder der Vernachlässigung gewertet werden.

Ebenso wenig ist eine häufig zu beobachtende Kommunikationsstörung zwischen hörgeschädigten Eltern und hörenden Kindern ein ausschließlicher Grund, eine Vernachlässigung oder Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Erst wenn andere gravierende Versäumnisse und mangelnde Problemakzeptanz seitens der Eltern auftreten, und sie eine Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes behindern, kann von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen werden.

Um diese feinen Unterschiede erspüren und abschätzen zu können und um die Qualität der Kommunikation innerhalb der Familie beurteilen zu können, ist sehr viel Erfahrung und Hintergrundwissen erforderlich, ebenso wie der sichere Umgang mit der Deutschen Gebärdensprache, gepaart mit dem Wissen um Voraussetzungen für eine störfreie Kommunikation. Eine vorschnelle und irrtümlich aufgrund mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen basierende Einschätzung in Richtung einer Kindeswohlgefährdung kann der gesamten Familie einen erheblichen Schaden zufügen und sollte daher vermieden werden.

Bei einer tatsächlichen und als solche festgestellten Kindeswohlgefährdung informiert der Familientherapeut, wie auch alle anderen im ambulanten Bereich tätigen Mitarbeiter von unerhört e.v., dem Gesetz folgend die zuständigen Stellen und Jugendämter und arbeitet zur weiteren Risikoabschätzung und Hilfeplanung mit ihnen zusammen.

unerhört e.v. bietet darüber hinaus die Möglichkeit einer internen Fachberatung gemäß § 8a SGB VIII durch zwei „Insoweit erfahrene Fachkräfte“ aus dem eigenen Mitarbeiterpool. Die „Insoweit erfahrene Fachkraft“ ist in der Lage, sowohl ihre hörenden als auch ihre schwerhörigen, resthörigen oder gehörlosen Kollegen bei Fällen der Kindeswohlgefährdung nach § 8a zu beraten.